Das Reverse Charge Verfahren ermöglicht die Umkehrung der Steuerschuld auf Rechnungen. Aber was genau bedeutet das und wie funktioniert Reverse Charge? In diesem Artikel klären wir auf.
Sprachliche könnte man Reverse Charge mit "Umgekehrte Belastung" übersetzen. Aber was genau wird umgekehrt?
Ganz einfach: Wer (z.B. in Deutschland) eine Rechnung erstellt, der muss - sofern er nicht die Kleinunternehmerregelung anwendet - Umsatzsteuern auf der Rechnung ausweisen. Im Normalfall sind das in Deutschland 19%, die auf den Nettobetrag hinzugerechnet werden. (Tipp: Schau dir unseren Mehrwertsteuerrechner an)
Diese Umsatzsteuern schuldet der Rechnungssteller dem Finanzamt und muss diese über die Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig an das Finanzamt abführen. Der Leistungsempfänger, der die Rechnung bezahlt, kannst diese Steuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Genau so können es auch Unternehmen im EU-Ausland machen, die dir als Unternehmen in Deutschland eine Leistung verkaufen und in Rechnung stellen.
Das Reverse Charge Verfahren ist eine Regelung im §13 Umsatzsteuergesetz, die in bestimmten Fällen ermöglicht die Steuerschuld vom Rechnungssteller auf den Rechnungsempfänger zu übertragen. Das bedeutet, dass der Empfänger der Rechnung die Steuer an sein Finanzamt schuldet, nicht der Rechnungssteller.
Reverse Charge können Unternehmen anwenden, wenn eine Leistung von einem Unternehmen an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen erbracht wird, also bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen. Sitzt der Kunde eines deutschen Unternehmens also z.B. in Österreich oder Polen (oder einem anderen EU Land), wäre das so ein Szenario.
Der Rechnungssteller stellt eine Netto-Rechnung (ohne MwSt.). Die Umsatzsteuer wird dann vom Rechnungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet und kann im Normalfall (§15 Abs. 1 UStG) gleich wieder als Vorsteuer abgezogen werden.
Das Reverse Charge Verfahren wurde eingeführt, um Steuerbetrug zwischen Geschäften im In- und Ausland vorzubeugen. Meist wurde die Umsatzsteuer vom Rechnungssteller nicht abgeführt, und der Leistungsempfänger trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte.
Das Reverse Charge Verfahren macht das Steuerverfahren für die Finanzämter deutliche einfacher und vermeidet Missbrauch. Aber auch für den Empfänger einer Rechnung ist das Verfahren einfacher, da er die Steuer nicht mit der Rechnung bezahlt und in Vorleistung gehen muss. Hier erklären wir dir im Detail, was die Steuernummer ist.
Zu einer ordentlichen Reverse Charge Rechnung gehören neben den üblichen Pflichtangaben auf einer ordentlichen Rechnung
Der Grund ist einfach. Wenn du z.B. selbst hohe Reverse Charge Rechnungen bekommst, weil z.B. bei Amazon verkaufst oder viel Werbung bei Google oder Facebook schaltest (sind aus Deutscher Perspektive alles Firmen im EU Ausland), dann gibst du diese Rechnungen ohnehin bei der Umsatzsteuervoranmeldung an. Wenn du die Vorsteuern hier nicht geltend machst, zahlst du mehr Steuern als nötig.
Das Rechenbeispiel macht es deutlich:
Einnahmen: 1000€ netto zzgl. 19% Mwst.
Ausgaben 500€ netto (Reverse Charge)
Berechnung der geschuldeten Steuer (ohne Reverse Charge) = 190€
Berechnung der geschuldeten Steuer (mit Reverse Charge) = 190€ - 95€ = 95€
Um die Reverse Charge Umsatzsteuer bei der Voranmeldung mit abzuführen, nutzt du im Formular des Finanzamts die Zeile 48 (EU Ausland) und Zeile 49 (Nicht-EU-Ausland)
Das Reverse Charge Verfahren macht die Steuerverfahren im Ausland deutlich einfacher für Unternehmer und Finanzämter und hilft, Steuermissbrauch vorzubeugen. Der Rechnungsempfänger profitiert davon, dass er die Umsatzsteuer mit der Rechnung nicht zahlen muss, was seiner Liquidität zu Gute kommt.
Der Rechnungssteller muss nichts mit dem ausländischen Finanzamt anmelden (innerhalb der Lieferschwellen), was die Zusammenarbeit mit Kunden im Ausland enorm vereinfacht.
Du hast eine Idee für einen spannenden Artikel, der echten Mehrwert für Freelancer und Selbstständige bietet?
für mein Gewerbe gilt die Kleinunternehmerregelung. Nun bekomme ich für Dienstleistungen Rechnungen aus den USA. Für die Steuerzahlung bin ich verantwortlich.
Reicht es, diese Rechnungen bei der Jahressteuererklärung anzugeben? Mit wie viel Steuernachzahlung muss man prozentual rechnen?
Vielen lieben Dank vorab für deine Antwort!
Liebe Grüße
Steffi
diese Frage solltest du einem Steuerberater stellen. Wir dürfen hier leider keine steuerliche Beratung machen.
mich würde interessieren, wie man von der Umsatzsteuer befreite Einnahmen aus den USA korrekt in der Umsatzsteuervoranmeldung angibt. Die haben ja dann keine europäische Umsatzsteuer ID. Habt Ihr dazu Informationen hier auf der Seite?
wenn der Händler gewerblich ist und du ihm deine Umsatzsteuer ID gibst, dann könnte er eine Rechnung ohne MwSt. stellen. Mehr dazu findest du hier: https://lexikon.fastbill.com/innergemeinschaftliche-lieferung/
wie ist das denn wenn ich als Kleinunternehmer aus Deutschland eine B2B-Rechnung nach Amerika, also in ein Drittland schreibe. Greift dort auch das reverse-charge Verfahren ?
gute Frage, die du am besten nochmal an deinen Steuerberater stellst. Ich habe auf die schnelle diesen Thread in einem Forum dazu gefunden, der dir vielleicht auch schon weiterhilft: https://www.steuerazubi.com/thema/kleinunternehmer-und-reverse-charge-verfahren
Das Rechenbeispiel macht es deutlich:
Einnahmen: 1000€ netto zzgl. 19% Mwst.
Ausgaben 500€ netto (Reverse Charge)
Berechnung der geschuldeten Steuer (ohne Reverse Charge) = 190€
Berechnung der geschuldeten Steuer (mit Reverse Charge) = 190€ - 95€ = 95€
Kann das den richtig sein? Bei Reverse Charge und 500€ netto muss ich doch erst 19% draufzahlen und darf diese 19% dann gleich abziehen. Ich habe nichts gewonnen.
ja, kannst du. In allen Tarifen ist die Funktion vorhanden.
Danke und Gruß
Marc
beides meint dasselbe. Es geht darum, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und deshalb nicht selbst ausgewiesen wird. Die innergemeinschaftliche Lieferung umfasst die Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft.
FastBill kann derzeit zu jeder Eingangsrechnung den Steuersatz/Steuerbetrag erfassen. Über Einstellungen -> Export kannst du dort alle Umsätze nachher sehen.
Wenn du es konkreter möchtest, kannst du unseren DATEV Export / Buchhaltungsfunktion nutzen. Damit kannst du jede Buchung gleich auf das richtige Erlöskonto buchen. Mehr dazu findest du hier: https://blog.fastbill.com/datev-export/
Ich hoffe das hilft.
Gruss
Christian
Beste Grüße
Christoph
Was denkst du?