Die Kommanditgesellschaft (abgekürzt KG) ist eine Personengesellschaft. In diesem Beitrag erläutern wir die Besonderheiten der Kommanditgesellschaft, gehen auf ihre rechtliche Stellung ein und erklären dir, was du bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft beachten musst. Außerdem gibt es einige Besonderheiten gegenüber anderen Rechtsformen, wie der OHG oder der GmbH.
Die KG ist, wie für Personengesellschaften üblich, keine eigenständige juristische Person. Sie hat jedoch ebenfalls gewissen Rechte und Pflichten. So kann sie beispielsweise vor Gericht klagen und verklagt werden, Verbindlichkeiten eingehen oder Rechte an Grundstücken erwerben.
Auch die Gründung einer KG geht ähnlich der einer OHG von statten. Es sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, wobei mindestens einer als Komplementär und einer als Kommanditist fungiert. Diese Unterscheidung spielt bei der Haftung der Gesellschafter eine wichtige Rolle (siehe Haftung in einer Kommanditgesellschaft weiter unten).
Zwischen dem bzw. den Kommanditisten und Komplementären muss zur Gründung ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, wobei dieser nicht zwingend in schriftlicher Form festgehalten werden muss (wobei die Schriftform empfohlen wird). Hierbei wird unter anderem auch die Höhe der Einlage fixiert. Eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Anschließend wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und es wird ein Gewerbe angemeldet.
In einer Kommanditgesellschaft sind nur die Komplementäre vertretungsberechtigt, was die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausschließt. Dies kann nur per Absprache im Gesellschaftsvertrag oder als Prokura erfolgen. Sofern ein Geschäft abgeschlossen wird, welches über den eigentlichen Zweck der Gesellschaft hinausgeht, ist jedoch die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich. Die Kommanditisten dienen als Investoren also eher zur Finanzierung des Unternehmens.
Die Haftung der Gesellschafter ist die größte Besonderheit der KG und auch der große Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist. Denn während der Komplementär, wie die Gesellschafter anderer Personengesellschaften, persönlich haftet, gilt dies nicht für den Kommanditisten. Dieser haftet, wie die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, nur mit seiner Einlage. Die Summe in Euro, mit der der Kommanditist haftet, muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Auch juristische Personen, also beispielsweise eine GmbH, können als Kommanditist einer KG eingesetzt werden.
Jeder Gesellschafter erhält einen Anteil von 4% seiner Kapitaleinlage. Der restliche Gewinn wird anschließend in einem angemessenen Verhältnis verteilt, wobei dieses in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird.
Da die Kommanditgesellschaft als Mitunternehmerschaft zählt, muss sie keine Einkommenssteuer auf die erzielten Gewinne abführen, sondern die jeweiligen Mitunternehmer. Die Gewinnanteile werden dann als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuert. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer müssen vom Unternehmen gezahlt werden.
Es gibt einige Sonderformen der KG. Am häufigsten trifft man wohl auf die GmbH & Co. KG. Dabei ersetzt eine GmbH den Komplementär, was zu einer vollständig haftungsbeschränkten Gesellschaft führt. Ähnliche Sonderformen gibt es auch mit anderen Gesellschaftsformen, wie beispielsweise AG & Co. KG.
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