Die degressive Abschreibung gehört zu den wichtigen Begriffen aus dem Steuerrecht, die für jeden Unternehmer und Selbständigen von Bedeutung sind. Wir informieren dich über alle wichtigen Fragen zur degressiven Abschreibung.
1. Was bedeutet degressive Abschreibung?
2. Wie unterscheiden sich degressive und lineare Abschreibung?
3. Welche Vermögensgegenstände kann ein Unternehmer degressiv abschreiben?
4. Vorteile bei degressiver Abschreibung
Die degressive Abschreibung ist (neben der linearen Abschreibung) eine Methode, mit der du Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deines Unternehmens planmäßig abschreiben kannst (in Übereinstimmung mit § 253 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches).
Abschreibungen werden vorgenommen, um der im Zeitverlauf erfolgenden Wertminderung eines Anlagegegenstandes Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der degressiven Abschreibung verringert sich der Abschreibungsbetrag für ein Wirtschaftsgut von Jahr zu Jahr.
Anstelle des Begriffs „degressive Abschreibung“ werden auch die Synonyme „degressive AfA“ und „Buchwertabschreibung“ verwendet.
Hier haben wir einen übersichtlichen Artikel inklusive einer AfA-Tabelle für dich vorbereitet.
Die Höhe der jährlichen AfA auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird bestimmt durch
Die lineare AfA ist die Grundregel der Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung erfolgen die „Absetzungen für Abnutzung“ in gleich hohen Jahresbeträgen, verteilt auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Das Wirtschaftsgut verfügt bei linearer Abschreibung am Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer über einen Restbuchwert von 0 Euro. Den früher geforderten „Erinnerungswert“ von 1 Euro, der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung an die weitere Existenz eines Wirtschaftsguts erinnern sollte, das durch das Unternehmen auch nach vollständiger Abschreibung weiter genutzt wird, musst du in der Bilanz nicht mehr ausweisen.
Bei der degressiven Abschreibung nehmen die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr ab. Der deutsche Gesetzgeber änderte in den letzten Jahren mehrfach den für die Buchwertabschreibung zulässigen Abschreibungssatz, der sich im Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsjahr eines Wirtschaftsgutes auf den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungswert bezieht. Für die Folgejahre wird die Höhe des Abschreibungsbetrags unter Anwendung des gleichbleibenden Abschreibungssatzes auf den in der letzten Bilanz ausgewiesenen Restbuchwert berechnet.
Ein Anlagegut wird bei degressiver Abschreibung niemals vollständig abgeschrieben, da sich der bisherige Restbuchwert jeweils nur um einen bestimmten Prozentsatz vermindert und somit immer ein Restbetrag verbleibt. Aus diesem Grund ist ein einmaliger Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Als Zeitpunkt für den Wechsel von der degressiven zur linearen AfA wird gewöhnlich dasjenige Geschäftsjahr gewählt, in dem der lineare Abschreibungsbetrag erstmals den rechnerischen degressiven Abschreibungsbetrag übersteigt.
Die Höhe des Abschreibungsbetrags ermittelst du bei degressiver Abschreibung wie folgt:
Abschreibungsbetrag = Abschreibungssatz (in Prozent) x Restbuchwert des letzten Geschäftsjahres.
Im Jahr der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens weist du die Anschaffungskosten, bei Herstellung des Anlagegegenstands durch den Unternehmer die Herstellungskosten in deiner Bilanz aus. In den Folgejahren wird der nach den bisher erfolgten Abschreibungen verbleibende Restbuchwert in der Bilanz angesetzt.
Im Unterschied zur degressiven AfA erfolgt die lineare Abschreibung in gleichbleibend großen Jahresraten:
jährlicher Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten (beziehungsweise Herstellungskosten) dividiert durch die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Wie jede Abschreibungsmethode bezieht sich auch die Buchwertabschreibung auf bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Die degressive Abschreibung ist nach derzeitiger Rechtslage zwar hinsichtlich neu erworbener oder angeschaffter Anlagegüter in der Handelsbilanz, nicht aber für die Steuerbilanz zulässig. Der aktuelle § 7 des Einkommensteuergesetzes sieht zwar die Möglichkeit der linearen Abschreibung, aber nicht mehr die Anwendung der degressiven Abschreibung vor.
Unternehmen dürfen jedoch bereits vor 2011 aufgenommene degressive Abschreibungsmethode fortsetzen. Die degressive Abschreibung läuft aber allmählich aus, da sie auf Wirtschaftsgüter, die ab Anfang 2011 angeschafft oder hergestellt wurden, steuerrechtlich nicht mehr anwendbar ist.
Im einzelnen galten für neu erworbene oder hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei Buchwertabschreibung folgende jährliche Abschreibungssätze:
Bei degressiver Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge zu Beginn der Nutzung eines Wirtschaftsguts deutlich höher als bei linearer Abschreibung. Die erhöhte Abschreibung führt zu einem geringeren zu versteuernden Gewinn und damit in den Anfangsjahren nach der Anschaffung beziehungsweise Herstellung eines Anlagegegenstandes zu einer geringeren Steuerlast deines Unternehmens. Selbst wenn in späteren Jahren die Steuerlast deines Unternehmens aufgrund geringer werdender Abschreibungen ansteigen sollte, so bewirkt die Buchwertabschreibung - bei über die Jahre der Anlagennutzung entsprechend hohem Betriebsüberschuss - doch jedenfalls einen Steuerstundungseffekt und damit einen Zinsvorteil.
Der Steuervorteil der degressiven Abschreibungsmethode macht sich insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von über fünf Jahren bemerkbar. Bei einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bewirkt die degressive Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung nur vergleichsweise geringe Steuervorteile.
Die degressive Abschreibungsmethode hat zudem den Vorzug, dass du zu jedem dir aus steuerlichen Gründen sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt in die lineare Abschreibung eines Vermögensgegenstandes wechseln kannst. Wenn du dich jedoch einmal für die lineare Abschreibung eines Wirtschaftsguts entschieden hast, dann ist ein Wechsel zur degressiven Abschreibung für die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ausgeschlossen.
Steuerrechtlich ist degressives Abschreiben also sinnvoll, um bei entsprechend hohem Betriebsüberschuss Steuern zu sparen. Auch handelsrechtlich (also für deine Handelsbilanz) kann die degressive Abschreibungsmethode entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sachgerecht sein, da Gegenstände des Anlagevermögens (wie beispielsweise Maschinen) gerade in der ersten Zeit ihrer Nutzung besonders stark an Wert verlieren.
Du hast eine Idee für einen spannenden Artikel, der echten Mehrwert für Freelancer und Selbstständige bietet?
Was denkst du?