Dieses Thema erledigt sich natürlich gleich für diejenigen unter euch, die nach §19 UStG als Kleinunternehmer gelten (Siehe dem Eintrag zum 1. Fehler).
Für alle anderen gilt zuerst einmal, dass beim Schreiben einer Rechnung der anfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen ist. Das steht wieder mal im Umsatzsteuergesetz – und zwar im Artikel §14 (1) Nr. 6 UStG. Ein Hinweis ‘incl. MwSt.’ ist demnach nicht zulässig.
Es kann nun passieren, dass beim Schreiben der Rechnungen in Word ein Tippfehler entsteht, oder beim Zusammenrechnen mit dem Taschenrechner ein Zahlendreher. Eigentlich kein Problem, solange §14 (2) UStG berücksichtigt wird – es kann nun folgendes passieren:
- der Kunde akzeptiert die Rechnung nicht und der Papierkrieg geht wieder los mit stornieren und neu schreiben der Rechnung
- es ist zu wenig Steuer ausgewiesen – so sind beide Parteien verpflichtet den Minderbetrag noch zu leisten
- es ist zu viel Steuer ausgewiesen (und der Kunde hat gezahlt) – hier muss auch der Mehrbetrag abgeführt werden ODER im Sinne des § 17 (1) UStG müssen beide Seiten den geschuldeten Steuerbetrag, bzw. den Vorsteuerabzu berichtigen – siehe oben: eine Korrektur der Rechnung gestaltet sich sicherlich als einfacher
Somit kommen wir wieder zu unserem Aufruf:
Schreibt uns Eure Probleme oder negative Erfahrungen, die Ihr beim Rechnungsstellen gesammelt habt, als Kommentar oder als Mail an info@fastbill.com.
Als Dankeschön schenkt FastBill Euch Freizeit (noch 2 Tage).
Die richtigen Steuersätze können in FasBill natürlich direkt global hinterlegt werden, bzw. werden automatisch auf Rechnungen gesonder ausgewiesen.
Viel Spaß beim Rechnungen schreiben wünscht das
FastBill-Team
§14 (1) Nr. 6 UStG & (2) i.V.m. §17 (1) UStG

