Sie sind Kleinunternehmer und damit nach § 19 UStg automatisch von der Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen befreit. Es muss also keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Im gleichen Atemzug darf aber auch keine Umsatzsteuer auf die geleisteten Arbeiten auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Als Kleinunternehmer gilt man dann, wenn der Umsatz des Vorjahres unter 17.500 Euro lag und der Umsatz des laufenden Jahres vorraussichtlich unter 50.000 Euro liegt. Als Kleinunternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen noch den Steuersatz angeben. Dafür muss die Rechnung mit dem Hinweis versehen werden, dass Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, zum Beispiel in der Form:
Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.
Oft kommt es vor, dass Freelancer, die gerade anfangen Rechnungen zu schreiben, zwar bescheid wissen, dass sie nicht verpflichtet sind Umsatzsteuer auszuweisen, dennoch den Vermerk auf den Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG vergessen. Der Rechnungsempfänger kann somit die Rechnung beanstanden und damit ist eine schnelle Bezahlung verhindert.
Also immer daran denken, dass ein Kleinunternehmer diesen wichtigen Satz auf der Rechnung vermerkt.
Somit kommen wir wieder zu unserem Aufruf:
Schreibt uns Eure Probleme oder negative Erfahrungen, die Ihr beim Rechnungsstellen gesammelt habt, als Kommentar oder als Mail an info@fastbill.com.
Als Dankeschön schenkt FastBill Euch Freizeit.
Euer FastBill Team


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